15.04.2010

Zur Anerkennung von Büchern als Arbeitsmittel

Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Dies sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich - oder doch nahezu ausschließlich - und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Ausgeschlossen hiervon sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt und die nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen.

Ob Bücher Arbeitsmittel sind oder zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung gehören, bestimmt sich nach deren tatsächlichem Verwendungszweck. Hat ein Lehrer Bücher erworben, kann in der Regel von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung und damit von Arbeitsmitteln ausgegangen werden, wenn diese Werke für die Berufsausübung unentbehrlich sind. Handelt es sich jedoch nicht um typische Fachbücher, muss jedes einzelne Werk darauf untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Bleibt dies offen, geht dies zu Lasten des Lehrers. Die Aufwendungen können für das einzelne Werk dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz)




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