07.02.2019

Erbschaftsteuer auf Raten: Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht begünstigt

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann die Steuer, die vom Kapitalwert einer Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung bzw. Leistung entrichtet werden muss, alternativ in Raten gezahlt werden. In diesem Fall ist die Steuer jährlich im Voraus vom jeweiligen Jahreswert zu entrichten.

Hinweis: Über dieses Wahlrecht wird berücksichtigt, dass beispielsweise dem Erwerber eines Rentenrechts der volle Kapitalwert dieses Rechts nicht sofort zur freien Verfügung steht. Er erhält die Möglichkeit, die Steuer dann entsprechend dem jährlichen Rentenertrag ratenweise zu zahlen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Jahreswertbesteuerung nicht für den Erwerb von erbbaurechtsbelasteten Grundstücken gilt. Geklagt hatte eine Witwe, die Alleinerbin ihres im Jahr 2014 verstorbenen Ehemannes war. Dieser wiederum hatte fünfeinhalb Jahre vor seinem Tod noch zwei mit einem Erbbaurecht zugunsten Dritter belastete Grundstücke von seinem Bruder geerbt.

Die Witwe beanstandete die bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber ihrem Ehemann ergangenen Wertfeststellungen des Erbschaftsteuerfinanzamts, die sich am gemeinen Wert und damit am Verkehrswert der Grundstücke orientiert hatten. Sie machte geltend, dass ihr verstorbener Ehemann mit dem Grundstück damals den Erbbauzinsanspruch erworben habe und angesichts seines damaligen Alters zu erwarten gewesen sei, dass er das Ende der Erbbaurechtsverträge gar nicht mehr erleben werde. Somit müsse hier das Wahlrecht zur Jahreswertbesteuerung ausübbar sein, so dass die Bewertung nach dem gemeinen Wert zu erfolgen habe.

Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen hatte, wollte die Frau die Revisionszulassung erwirken, scheiterte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nun jedoch vor dem BFH. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Ehemann durch den Erbanfall zwar das Recht auf den Erbbauzins erworben hatte, dieser Anspruch vom Finanzamt aber nicht als steuerpflichtiger Erwerb der Erbschaftsteuer unterworfen wurde. Besteuert worden sei vielmehr nur der Wert der erbbaurechtsbelasteten Grundstücke. Grundstücke seien jedoch nicht mit Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen gleichzusetzen, so dass das Wahlrecht zur Jahreswertbesteuerung hier nicht zu gewähren sei.




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