15.04.2010

Grundstückshandel: Verkäufe auf Druck der Bank

Der Verkauf einer vermieteten Wohnung gehört zur Vermögensverwaltung. Werden jedoch mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung (oder Errichtung) veräußert, wird von einer bedingten Veräußerungsabsicht beim Erwerb ausgegangen. Dies kann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen.

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen, hat der Bundesfinanzhof nun entschieden.

Die Veräußerungsabsicht kann der Eigentümer nur durch objektive Umstände widerlegen, so z.B. durch Gestaltungen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung erschweren oder unwirtschaftlich machen. Dies kann eine langfristige Finanzierung oder eine langfristige Vermietung sein, wenn diese sich im Falle einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würden (z.B. eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensablösung, Inkaufnahme einer durch die Vermietung bedingten Wertminderung oder "Auskaufen" des Mieters).




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