UmsĂ€tze aus der kurzfristigen Vermietung von CampingflĂ€chen können mit dem ermĂ€Ăigten Umsatzsteuersatz von 7 %versteuert werden. Ob diese ErmĂ€Ăigung auch fĂŒr die kurzfristige Vermietung von BootsliegeplĂ€tzen gilt, ist momentan Gegenstand eines anhĂ€ngigen Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Geklagt hat ein gemeinnĂŒtziger Segel- und Motorwassersportverein, der BootsliegeplĂ€tze vermietet hatte und die hierfĂŒr erhaltenen Entgelte (= Hafengelder) mit 7 % versteuern wollte. Die Nutzer der LiegeplĂ€tze waren Wassersportler, die dort mit ihren Booten ankern und ĂŒbernachten konnten. Durch die Zahlung des Hafengelds konnten sie auch die (SanitĂ€r-)Einrichtungen der Anlage mitnutzen.
Das Finanzamt des Vereins setzte fĂŒr diese Gelder den Regelsteuersatz von 19 % an und erhielt zunĂ€chst RĂŒckendeckung vom Finanzgericht Niedersachsen, das die kurzfristige Ăberlassung von BootsliegeplĂ€tzen in erster Instanz nicht als umsatzsteuerlich begĂŒnstigte âVermietung von CampingflĂ€chenâ ansah.
Der BFH zeigte sich im Revisionsverfahren jedoch âdenkoffenerâ und hielt es durchaus fĂŒr möglich, dass der ermĂ€Ăigte Steuersatz auch auf die Vermietung von BootsliegeplĂ€tzen anwendbar ist. Die Bundesrichter setzten das Verfahren aus und legten dem EuropĂ€ischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Hafen wie ein Campingplatz zu behandeln ist, wenn er dieselbe Funktion erfĂŒllt.
Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Europarichter positionieren. Unternehmer, die vergleichbare UmsĂ€tze durch die Vermietung von BootsliegeplĂ€tzen erzielen, können Einspruch gegen die 19%ige Besteuerung einlegen, sich auf das anhĂ€ngige Verfahren berufen und ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken. Somit bleibt ihr Fall zunĂ€chst offen. Möglicherweise können sie dann spĂ€ter von einer begĂŒnstigenden Rechtsprechung profitieren.