15.04.2010

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Heilung einer Obliegenheitsverletzung

Einem Insolvenzschuldner kann Restschuldbefreiung gewährt werden, wenn er für sechs Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmten gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt, z.B. der Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Bei Verstößen kann die Restschulbefreiung versagt werden.

Ein derartiger Fall besteht jedoch nicht, wenn der Schuldner zunächst die Aufnahme einer Tätigkeit verschweigt, diese dann aber nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt. Voraussetzung ist dabei, dass sein Verhalten noch nicht aufgedeckt und kein Versagungsantrag gestellt worden ist.

Die Restschuldbefreiung kann auch nicht versagt werden, wenn der Insolvenzschuldner seinen Obliegenheitsverstoß freiwillig offenbart hat, solange er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können. (Bundesgerichtshof)




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück