15.04.2010

Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden

Ein Finanzamt setzte aufgrund einer Geldschenkung (25.000 €) Schenkungsteuer fest, da der Freibetrag überschritten war. Der Beschenkte beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV), weil er erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes hatte. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, zu Recht wie der Bundesfinanzhof nun entschied. Die Aussetzung der Vollziehung setze ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei der Prüfung, ob ein solches Aussetzungsinteresse bestehe, sei dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. In dem entschiedenen Fall kam dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Erbschaftsteuergesetzes der Vorrang zu, weil die vom Beschenkten angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden. Der Bundesfinanzhof stufte die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Beschenkten als eher gering ein. Die festgesetzte Steuer belief sich auf lediglich knapp 20 % des zugewendeten Geldbetrags, so dass ihm die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar war. Eine Aussetzung der Vollziehung kam daher nicht in Betracht.




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