15.04.2010

Rechnungsangaben: Allgemeine Bezeichnungen

Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung bestimmte Angaben enthalten, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Diese Anforderungen gelten auch für Rechnungen von "Kleinstunternehmern”, die ihre Umsätze nach allgemeinen Regeln versteuern. Dies sind z.B. Unternehmer, deren Umsätze bestimmte Betragsgrenzen nicht übersteigen und die zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Es bestehen hier keine Erleichterungen. Allgemeine Beschreibungen allein wie "Trockenbauarbeiten”, "Fliesenarbeiten” und "Außenputzarbeiten” genügen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, so dass eine derartige Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. (Bundesfinanzhof)




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