15.04.2010

Garantiezusagen von Kfz-Händlern

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren entgeltliche Garantiezusagen von Autoverkäufern keine unselbständige Nebenleistung zur Autolieferung, sondern eigenständige Leistungen. Sie waren umsatzsteuerfrei (Übernahme von Sicherheiten), soweit sich der Autohändler verpflichtet die Reparaturen an den Fahrzeugen selbst auszuführen.

In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof hiervon aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs abgewichen. Die Steuerbefreiung gilt danach nur für die Vermittlung und Übernahme von Geldverbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber.

Erteilt ein Autoverkäufer eine Garantiezusage, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch ihm gegenüber oder einen Reparaturersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, so ist dies eine einheitliche Leistung eigener Art. Für diese kommt weder die Umsatzsteuerbefreiung für die Übernahme von Geldverbindlichkeiten, noch die für die Verschaffung von Versicherungsleistungen in Betracht.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück