17.11.2018

Kundengewinnung einer RaststÀtte: Gratisbewirtung von Busfahrern ist unbeschrÀnkt absetzbar

Gutes Essen hĂ€lt bekanntlich Leib und Seele zusammen und ist daher eine gute Ausgangsbasis fĂŒr erfolgreiche GeschĂ€ftsabschlĂŒsse. Werden Personen aus geschĂ€ftlichem Anlass bewirtet, spielt der Fiskus beim Betriebsausgabenabzug aber nur bedingt mit: Die entstehenden Aufwendungen dĂŒrfen nach dem Einkommensteuergesetz nur zu 80 % des angemessenen Kostenteils als Betriebsausgaben abgesetzt werden, der ĂŒbrige Teil unterliegt einem steuerlichen Abzugsverbot.

Hinweis: Die Regelung gilt beispielsweise fĂŒr die Bewirtung von Kunden, GeschĂ€ftsfreunden, potentiellen Auftraggebern und Arbeitnehmern.

Ein Betreiber mehrerer AutobahnraststÀtten hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass er seinen Bewirtungsaufwand ungeachtet dieser Regelung in voller Höhe absetzen darf. Er hatte Busfahrer kostenlos bewirtet, wenn sie ihren Bus auf die RaststÀtte lenkten und somit eine Vielzahl potentieller Kunden mitbrachten.

Die Kosten fĂŒr die Bewirtung der Fahrer setzte der Betreiber zunĂ€chst in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt war nach einer AußenprĂŒfung der Auffassung, dass eine Bewirtung aus geschĂ€ftlichem Anlass vorlag, so dass die Kosten nur anteilig abziehbar waren. Der BFH ist dieser Ansicht nun jedoch entgegengetreten und hat den Komplettabzug der Bewirtungskosten zugelassen. Eine begrenzt abzugsfĂ€hige Bewirtung aus geschĂ€ftlichem Anlass ist nach dem Urteil nicht gegeben, wenn die Bewirtung Gegenstand eines AustauschverhĂ€ltnisses im Sinne eines Leistungsaustauschs ist. Dies war vorliegend der Fall, denn die Busfahrer hatten die Speisen und GetrĂ€nke als Gegenleistung dafĂŒr erhalten, dass sie mit ihrem Bus die RaststĂ€tte anfuhren und potentielle Kunden mitbrachten. FĂŒr diese konkrete Leistung wurden die Fahrer somit entlohnt.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfĂ€ltiger Bearbeitung nicht ĂŒbernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück