15.04.2010

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts ergeben sich erstmals für das Wirtschaftsjahr 2010 oder 2010/2011 Änderungen in der Handelsbilanz. Freiwillig können die Änderungen (aber nur insgesamt!) schon ein Jahr früher angewendet werden. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Grundsatz der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit aufgehoben wurde. Nach diesem Grundsatz durfte von bestimmten steuerlichen Bewertungswahlrechten nur Gebrauch gemacht werden, wenn in der Handelsbilanz in gleicher Weise verfahren wurde. Zu den Auswirkungen der Änderungen in der Handelsbilanz auf die Steuerbilanz nimmt ein ausführliches Schreiben des Bundesministers der Finanzen Stellung. Daraus ergibt sich unter Anderem:

Der allgemeine Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt weiterhin, was bedeutet: Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Wahlrechte führen zu einer Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz. Handelsrechtliche Passivierungsgebote gelten auch für die Steuerbilanz. Handelsrechtliche Passivierungsverbote oder Wahlrechte führen zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz. Bewertungen aufgrund handelsrechtlicher Wahlrechte sind in die Steuerbilanz zu übernehmen, z.B. Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten, Festwertbewertung und Gruppenbewertung. Die Aktivierung selbstgeschaffener Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z.B. von Erfindungen, handelsrechtlich jetzt zulässig, ist in der Steuerbilanz weiterhin nicht zulässig.

Teilwertabschreibungen wegen dauernder Wertminderungen in der Handelsbilanz müssen nicht in die Steuerbilanz übernommen werden.

Für angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, für soziale Einrichtungen und bestimmte andere Aufwendungen, die handelsrechtlich wahlweise in die Herstellungskosten aufgenommen werden können, soll nach Meinung der Verwaltung steuerlich eine Aktivierungspflicht bestehen.

Wahlrechte, die sowohl handels- als auch steuerrechtlich bestehen, können in der Handels- und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden, z.B. die degressive AfA. Für das Vorratsvermögen kann als Verbrauchsreihenfolge steuerlich unterstellt werden, dass die zuletzt angeschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht wurden (Lifo). Handelsrechtlich kann davon abweichend auch unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht wurden (Fifo).

Besondere Aufzeichnungspflichten: Wirtschaftsgüter, die nicht mit den handelsrechtlichen Werten in die Steuerbilanz übernommen werden, müssen in besondere Verzeichnisse aufgenommen werden. Soweit die Angaben bereits dem Anlagenverzeichnis zu entnehmen sind oder dieses um die Angaben ergänzt wird, reicht dies aus. Die Aufstellung des Verzeichnisses ist auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen der Steuererklärung zulässig.

Übergangsregelung: Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit gilt bereits für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 bzw. 2009. Dies ist unabhängig davon, ob in der Handelsbilanz für dieses Wirtschaftsjahr schon das neue Bilanzrecht angewendet wird.




Haftungshinweis:
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