31.07.2018

RĂŒckabwicklung von BautrĂ€gerfĂ€llen: Erstattungsanspruch des BautrĂ€gers ist zu verzinsen

Das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg (FG) hat entschieden, dass das Finanzamt Erstattungszinsen zugunsten eines BautrĂ€gers festsetzen muss, wenn zu Unrecht Umsatzsteuer fĂŒr die Eingangsleistungen des BautrĂ€gers erhoben worden ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen BautrĂ€ger, der GrundstĂŒcke erwarb, sie von Bauunternehmern bebauen ließ, die GebĂ€ude in Wohnungen aufteilte und diese verkaufte. In den ursprĂŒnglichen UmsatzsteuererklĂ€rungen fĂŒr die Jahre 2009 bis 2011 setzte der BautrĂ€ger die Umsatzsteuer fĂŒr Bauleistungen von Bauunternehmen an (Reverse Charge), die er fĂŒr seine steuerfreien GrundstĂŒckslieferungen verwendete. Damit folgte er der damaligen Verwaltungsauffassung.

Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch mit Urteil vom August 2013 der Verwaltungsauffassung. Daraufhin berichtigte der BautrĂ€ger die UmsatzsteuererklĂ€rungen fĂŒr die Jahre 2009 bis 2011 und forderte die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurĂŒck. Das Finanzamt folgte dem, setzte aber keine Erstattungszinsen fest. Die erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG verpflichtete das Finanzamt, den Erstattungsanspruch des BautrĂ€gers zu verzinsen.

Hinweis: Die Frage der Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines BautrĂ€gers im Fall der RĂŒckabwicklung von BautrĂ€gerfĂ€llen ist Ă€ußerst praxisrelevant. Zur höchstrichterlichen KlĂ€rung sind mehrere Revisionsverfahren anhĂ€ngig. Sofern ein Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen abgelehnt wird, sollten Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.




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