15.03.2010

Pfändungsschutz: Beruflich genutztes Fahrzeug

Bei einer Zwangsvollstreckung sind zahlreiche Gegenstände unpfändbar. Hierzu gehören bei berufstätigen Personen auch Sachen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Hierdurch soll der Unterhalt einer Familie geschützt werden. Der Pfändungsschutz gilt daher, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, auch für Gegenstände, die der Ehegatte eines Schuldners für seine Erwerbstätigkeit benötigt. Dies kann auch ein Pkw sein, den ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzt. Das Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Es besteht dann kein Pfändungsschutz.

In dem entschiedenen Fall konnte der Pkw nicht gepfändet werden, weil die Schuldnerin auf dem Lande lebte und der Ehemann seinen Arbeitsplatz wegen ungünstiger Verkehrsanbindung nur mit dem Pkw erreichen konnte.




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