06.05.2018

Cum/Cum-Deals: BMF überarbeitet Aussagen zur „Vermeidungsnorm“

Um Steuertricks mit sogenannten Cum/Cum-Deals zu unterbinden, hat der Gesetzgeber eine spezielle Missbrauchsvermeidungsnorm - § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) - geschaffen.

Hinweis: Ausländische Besitzer deutscher Aktien müssen auf ihre Dividenden rund 15 % Kapitalertragsteuer zahlen. Um diesem Steuerzugriff zu entgehen, boten sich bislang sogenannte Cum/Cum-Deals an: Hierbei überträgt der ausländische Anteilseigner seine Aktien zunächst kurz vor dem Dividendenstichtag auf eine inländische Bank, die schließlich die Dividende bezieht. Kurz nach der Ausschüttung erwirbt der Anteilseigner die Aktien einschließlich Dividende zurück. Die Bank kann sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und diese Steuerersparnis mit dem ausländischen Anleger teilen.

Durch § 36a EStG ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur noch dann möglich, wenn ein Aktienerwerber die Aktie während eines Zeitraums von 91 Tagen um den Dividendenstichtag mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun sein vom 03.04.2017 stammendes Anwendungsschreiben zu § 36a EStG in den nachfolgenden zwei Punkten geändert:




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