15.03.2010

Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters

Die Satzung einer GmbH kann in den Grenzen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein Wettbewerbsverbot für ihre Gesellschafter enthalten. Das Wettbewerbsverbot ist am Grundrecht des Gesellschafters auf Berufsfreiheit zu messen. Wettbewerbsverbote sind nur zulässig, wenn sie nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgehen und den verpflichteten Gesellschafter nicht übermäßig beschränken.

Der Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbots entfällt nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich, sobald die Gesellschaft den Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH akzeptiert hat, auch wenn die Mitgliedschaft formell noch nicht beendet ist.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen. Dies wird nur für begrenzte Zeit für zulässig gehalten, solange die geschaffenen geschäftlichen Beziehungen noch fortwirken. Im Allgemeinen hält man ein Wettbewerbsverbot bis zu zwei Jahren für angemessen.




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