Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Regelung als zulässig angesehen, die es dem Versammlungsleiter ermöglichte, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen.