18.03.2018

Pflege-Pauschbetrag: Was Privatpersonen über Pflege wissen sollten

Wer eine pflegebedürftige Person pflegt, kann entweder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten oder einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hinweis: Der Abzug der tatsächlichen Pflegekosten setzt aber voraus, dass der entstandene Aufwand gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden kann - es müssen also Belege, Quittungen und Rechnungen aufbewahrt werden. Soll der Pflege-Pauschbetrag zum Einsatz kommen, gilt dieses Nachweiserfordernis nicht. Weiterer Vorteil der Pauschale: Während die tatsächlichen Kosten vom Finanzamt um eine zumutbare Belastung gekürzt werden, bevor sie sich steuermindernd auswirken, kann die Pauschale ungekürzt beansprucht werden.

Um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten, müssen vier zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

Hinweis: Wer zeitgleich mehrere Personen pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag entsprechend mehrfach pro Jahr in Anspruch nehmen. Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, ist der Pauschbetrag gleichmäßig unter diesen aufzuteilen.




Haftungshinweis:
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