Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/Betrieb können vom 1. Kilometer der Entfernung 0,30 € als Werbungskosten abgezogen werden. Wird dabei ein Tunnel genutzt, für den eine Mautgebühr erhoben wird, kann diese nicht zusätzlich neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht)