15.02.2018

Haftung für Umsatzsteuer: Bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Geschäftspartner reicht nicht aus

Um den Umsatzsteuerbetrug durch sogenannte Karussellgeschäfte einzudämmen, bei denen Unternehmen grenzßberschreitend zusammenwirken und gezielt Vorsteuererstattungen ohne entsprechende Umsatzsteuerzahlungen herbeifßhren, hat der Steuergesetzgeber eine besondere Haftungsregelung fßr die nichtabgefßhrte Umsatzsteuer eingefßhrt. Demnach haftet ein Unternehmen fßr die Umsatzsteuer aus einem vorangegangenen Umsatz (z.B. aus einem bezogenen Eingangsumsatz), sofern

Wann diese haftungsbegründende „Kenntnis“ des Unternehmers vorliegt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Fahrzeughändler Fahrzeuge und Container von einer GmbH bezogen hatte. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden von der GmbH nicht an das Finanzamt abgeführt. Der Geschäftsführer der GmbH war zudem kein unbeschriebenes Blatt - gegen ihn wurde bereits seit Jahren in mehreren Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Zudem war er in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen in Geschäftsbeziehungen mit dem Fahrzeughändler getreten.

Das Finanzamt forderte die nichtabgefßhrte Umsatzsteuer per Haftungsbescheid vom Fahrzeughändler nach und argumentierte, dass dieser nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen mßssen, dass sein Geschäftspartner nicht die Absicht hatte, die Umsatzsteuer an den Fiskus abzufßhren.

Der BFH lehnte eine Haftungsinanspruchnahme nun jedoch ab und verwies darauf, dass das Finanzamt die haftungsbegründende „Kenntnis“ des Gebrauchtwagenhändlers nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Händler von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Geschäftsführer gewusst habe, liege darin noch kein „Kennenmüssen“ im Sinne der Haftungsvorschrift. Zum einen gelte bis zur Verurteilung eines Beschuldigten die Unschuldsvermutung, zum anderen dürfe aus einem steuerstrafrechtlich bedeutsamen Verhalten bei anderen Geschäftsvorfällen nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass die Umsatzsteuer auch bei künftigen Umsätzen hinterzogen werden soll.

Hinweis: Das „Kennenmüssen“ muss sich nach Gerichtsmeinung vielmehr auf Anhaltspunkte beziehen, die für den konkreten Leistungsbezug (hier: die Lieferung der Fahrzeuge und Container) den Schluss nahelegen, dass der Aussteller der Rechnung bereits bei Vertragsabschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht zu zahlen.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht ßbernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück