15.03.2010

Zweite regelmäßige Arbeitsstätte oder Dienstreise?

Ein Arbeitnehmer hat eine regelmäßige Arbeitsstätte an einem Ort, den er regelmäßig aufsucht, mindestens im Durchschnitt einmal pro Woche (46 Mal im Jahr bei sechs Wochen Urlaub). Die Dauer der Tätigkeit ist unerheblich. Es genügt. z.B. das Aufsuchen des Betriebssitzes, um Aufträge entgegen zu nehmen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Wenn es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, können die Fahrten dorthin nicht als Auswärtstätigkeit (Dienstreise) behandelt werden (keine Verpflegungspauschale, Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar).

Wird ein Arbeitnehmer an einem neuen Ort eingesetzt, z.B. einer Zweigniederlassung des Arbeitgebers, wird dieser nur dann zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn die Abordnung auf Dauer vorgesehen ist, ohne zeitliche Befristung. Ist die Abordnung zeitlich befristet, wird der neue Tätigkeitsort auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn die Abordnung längere Zeit dauert. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster wird z.B. die neue Einsatzstelle bei einer Abordnung auf vier Jahre nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Die Verfügung behandelt an Hand von Beispielen weitere Fallgruppen, unter Anderem: Zeitweise kurzzeitige Vertretungstätigkeit an einer anderen Einrichtung des Arbeitgebers, Tätigkeit in Einrichtungen von Kunden, Auslagerung von Arbeitnehmern in eine Leiharbeitsfirma.




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