12.02.2018

Neuer Wohnsitz: Welches Finanzamt ist fĂŒr den Einspruch zustĂ€ndig?

Wenn Sie umziehen, ist das in der Regel mit zahlreichen VerĂ€nderungen verbunden. So kann es auch sein, dass nach dem Wohnsitzwechsel ein anderes Finanzamt fĂŒr Sie zustĂ€ndig ist als zuvor. Sobald das neue Finanzamt von Ihrem Umzug erfĂ€hrt, ist es fĂŒr Sie zustĂ€ndig und Sie mĂŒssen Ihre SteuererklĂ€rungen dort abgeben. Was geschieht jedoch nach dem Umzug, wenn ein Sachverhalt zuvor beim alten Finanzamt begonnen wurde? Ist dann das neue Finanzamt dafĂŒr zustĂ€ndig? Einen so gelagerten Fall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Das Finanzamt A erließ aufgrund eines Antrags des KlĂ€gers einen Abrechnungsbescheid ĂŒber SĂ€umniszuschlĂ€ge fĂŒr das Jahr 2005. Diese wurden im Bescheid nĂ€her erlĂ€utert und dargestellt. Durch einen ZustĂ€ndigkeitswechsel war das Finanzamt B fĂŒr das Einspruchsverfahren zustĂ€ndig. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, legte der KlĂ€ger fristgerecht Klage gegen die Einspruchsentscheidung beim FG ein. Er fĂŒhrte dabei insbesondere an, dass das Einspruchsverfahren von der unzustĂ€ndigen Finanzbehörde betrieben worden und außerdem VerjĂ€hrung eingetreten sei.

Das FG gab dem KlĂ€ger jedoch nicht recht. ZunĂ€chst sei festzuhalten, dass es keinerlei Bedenken gegen den Abrechnungsbescheid ĂŒber die SĂ€umniszuschlĂ€ge gebe. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, enthalte alle erforderlichen Angaben und die SĂ€umniszuschlĂ€ge seien hinsichtlich ihrer Höhe korrekt berechnet worden. Entgegen der Ansicht des KlĂ€gers sei keine VerjĂ€hrung eingetreten. Auch habe die dafĂŒr zustĂ€ndige Behörde - Finanzamt A - den Bescheid erlassen. FĂŒr den Erlass des Abrechnungsbescheids sei die Finanzbehörde zustĂ€ndig, die den Anspruch aus dem SteuerverhĂ€ltnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt habe. NachtrĂ€gliche Änderungen der die örtliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Besteuerung begrĂŒndenden UmstĂ€nde, zum Beispiel ein Wohnsitzwechsel, fĂŒhren nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsĂ€tzlich nicht zu einem Wechsel jener ZustĂ€ndigkeit. Anders ist dies nach Ansicht des FG, wenn der Abrechnungsbescheid, insbesondere ĂŒber SĂ€umniszuschlĂ€ge, selber - wie in diesem Fall - die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist. Denn AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis wie SĂ€umniszuschlĂ€ge können nur dann verwirklicht werden, wenn sie durch Abrechnungsbescheid festgesetzt worden sind. Somit gilt hier die strenge Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das neue Finanzamt durfte die Entscheidung treffen.




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