15.03.2010

Betriebsprüfungen bei Berufsgeheimnisträgern

Angehörigen bestimmter Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten usw. steht ein Auskunftsverweigerungsrecht darüber zu, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Insoweit sie eine Auskunft verweigern dürfen, gilt dies auch für die Vorlage von Urkunden usw. im Rahmen einer bei ihnen stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt kann jedoch grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen. (Bundesfinanzhof)




Haftungshinweis:
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