15.03.2010

Zur Bilanzierung des Baumbestandes

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2008 entschieden, dass das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens ist. Dabei stellt jedoch nicht ein einzelner Baum ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Ein solches liege in der Regel erst bei einem Baumbestand von der Größe eines Hektars vor.

Die Finanzverwaltung erläutert nun in einem Schreiben Einzelheiten der Bilanzierung des Baumbestandes bei verschiedenen Maßnahmen. Sie behandelt dabei u.a. Holznutzungen in Form von Kahlschlägen und andere Holznutzungen. Unterschiede bestehen hier u.a. bei Buchwertminderungen und Wiederaufforstungskosten. Insoweit sich für Forstwirte Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung ergeben, gelten die neuen Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2010 beginnen.




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