15.03.2010

Gutscheine für Friseurkunden

Ein Friseursalon gab zum Jahresende an seine Kunden Gutscheine für 10 € aus, die sie Anfang des folgenden Jahres für Friseurleistungen in Anspruch nehmen konnten.

Der Friseursalon konnte auf Grund der ausgegebenen Gutscheine keine Verbindlichkeit ausweisen. Da ungewiss war, ob ein Kunde den Gutschein in Anspruch nehmen würde, war eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden. Es käme daher allenfalls eine Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit in Betracht. Diese scheidet aber deshalb aus, weil die Verbindlichkeit erst im neuen Jahr wirtschaftlich verursacht sein würde, nämlich dann, wenn ein Kunde eine Leistung in Anspruch nimmt und den Gutschein in Zahlung gibt. Es handelt sich um eine Rabattgewährung für künftige Leistungen, für die keine Rückstellung in Betracht kommt. (Niedersächsisches Finanzgericht)




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