15.03.2010

Zusammenveranlagung: Zustimmung bei Verlustvorträgen

Bei einem Doppelverdiener-Ehepaar erwirtschaftete der Ehemann in den Streitjahren 1998 und 1999 ein steuerpflichtiges Einkommen als Arzt, die Ehefrau hatte Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2003 wurde das Ehepaar geschieden. Die Ehefrau lehnte für das Jahr 1999 die Zusammenveranlagung ab, weil sie ihre Verluste für die Zeit nach der Trennung allein zur Verrechnung mit Einkünften nutzen wollte. Der Ehemann verlangte Schadensersatz für die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Durch Nutzung der Verluste der Ehefrau hätte er eine erhebliche Steuerersparnis gehabt.

Der Bundesgerichtshof entschied dazu: Ein Ehegatte, der während des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet, darf seine Zustimmung zur Veranlagung dann nicht verweigern, wenn die sich aufgrund der Verluste ergebende Steuerersparnis bereits beiden Ehegatten zugute gekommen ist. Dies kann z.B. dadurch geschehen sein, dass die Verluste zur einer Herabsetzung der Steuervorauszahlungen genutzt wurden und das höhere Nettoeinkommen des anderen Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung oder Vermögensbildung.




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