16.02.2010

Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse

Ein spanischer Arbeitnehmer war als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie beschäftigt. Nach der Stellenbeschreibung waren für seine Tätigkeit Deutschkenntnisse in Wort und Schrift erforderlich. Der Arbeitnehmer absolvierte auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Da er Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte, forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine einige Monate später ergangene weitere Aufforderung verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Da der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage war, die Vorgaben zu erfüllen, wurde ihm gekündigt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.




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