09.01.2018

Alleinerziehende: BMF veröffentlicht neue Aussagen zum Entlastungsbetrag

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind noch einmal um jeweils 240 € erhöht. Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der Betrag bereits über die Lohnsteuerklasse II steuerentlastend aus (geringerer Lohnsteuereinbehalt).

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Anspruchsvoraussetzungen und die Grundsätze für eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags detailliert dargestellt. Danach gilt:

Beispiel: Die alleinstehende Mutter M bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig für neun Monate in Höhe von 1.431 € (1.908 € x 9/12) beanspruchen. Bringt sie im Juni des Folgejahres ihr zweites Kind zur Welt, erhält sie in diesem Jahr den ungekürzten Grundbetrag von 1.908 € und einen zeitanteiligen Erhöhungsbetrag für das zweite Kind von 140 € (7/12 x 240 €).

Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Aussagen zu Sonderfällen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich dem Rechtsanwender ein direkter Blick in das Schreiben.




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