16.02.2010

Schönheitsreparaturen: Farbwahlklausel für den Innenanstrich von Türen und Fenstern

Die Mieterin einer Wohnung war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Im Vertrag war u.a. bestimmt: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …" Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt ferner den Zusatz: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"

Die Vermieterin verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren u.a. unwirksam ist, da sie die Mieterin unangemessen benachteiligt. Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung (zeitliche Vorgaben, Ausführungsart oder Umfang) in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist sie insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, lehnte das Gericht ab. Die Mieterin brauchte demzufolge keine Schönheitsreparaturen auszuführen.




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