05.01.2018

GeschĂ€ftsverĂ€ußerung: Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen VerĂ€ußerung

Die Rechtsfigur der GeschĂ€ftsverĂ€ußerung ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Die Übertragung ganzer Betriebe soll dadurch vereinfacht werden. Besonders bei der VerĂ€ußerung von GrundstĂŒcken können aber Probleme auftreten.

Beispiel 1: Ein Unternehmer verĂ€ußert sein komplettes Unternehmen einschließlich eines GeschĂ€ftsgrundstĂŒcks. Eigentlich mĂŒsste er fĂŒr Maschinen, Inventar usw. eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.

In dem Beispiel liegt jedoch eine GeschĂ€ftsverĂ€ußerung vor, so dass weder eine Rechnung erforderlich ist noch Umsatzsteuer anfĂ€llt. FĂŒr eine GeschĂ€ftsverĂ€ußerung muss das Unternehmen nicht unverĂ€ndert fortgefĂŒhrt werden. Es reicht aus, wenn der Erwerber es in verĂ€nderter Form fortfĂŒhrt, beim Erwerb aber eine entsprechende Absicht gehabt hat.

Beispiel 2: V betreibt ein BautrĂ€gerunternehmen. Er erwirbt ein GrundstĂŒck und bebaut es. Um es möglichst gut verĂ€ußern zu können, sucht er Mieter und schließt mit ihnen MietvertrĂ€ge ab. Er verĂ€ußert das GrundstĂŒck an M, der die RĂ€ume vermietet.

Hier liegt keine GeschĂ€ftsverĂ€ußerung vor, da die BautrĂ€gertĂ€tigkeit durch den Erwerb nicht fortgefĂŒhrt wird. Es liegt eine wesentliche Änderung der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit vor, da M als Vermieter und nicht als BautrĂ€ger tĂ€tig wird.

Beispiel 3: V vermietet seit Jahren ein GrundstĂŒck. Er verĂ€ußert es an E. E beabsichtigt, die VermietungstĂ€tigkeit dauerhaft fortzufĂŒhren. Um einer drohenden Enteignung zu entgehen, verĂ€ußert er das GrundstĂŒck drei Jahre nach dem Erwerb.

Es liegt eine GeschĂ€ftsverĂ€ußerung vor. E fĂŒhrt zunĂ€chst die VermietungstĂ€tigkeit fort. Die spĂ€tere VerĂ€ußerung ist ursprĂŒnglich nicht beabsichtigt gewesen und deshalb unbeachtlich. Wegen der GeschĂ€ftsverĂ€ußerung ist auf die bei der Übereignung bestehende Absicht abzustellen.

Hinweis: Bei einer GeschĂ€ftsverĂ€ußerung sollte sich der Erwerber in dem Erwerbsvertrag entsprechend verpflichten, das Unternehmen ohne wesentliche Änderung fortzufĂŒhren.




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