Die Rechtsfigur der GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung ist eine Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer. Die Ăbertragung ganzer Betriebe soll dadurch vereinfacht werden. Besonders bei der VerĂ€uĂerung von GrundstĂŒcken können aber Probleme auftreten.
Beispiel 1: Ein Unternehmer verĂ€uĂert sein komplettes Unternehmen einschlieĂlich eines GeschĂ€ftsgrundstĂŒcks. Eigentlich mĂŒsste er fĂŒr Maschinen, Inventar usw. eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.
In dem Beispiel liegt jedoch eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung vor, so dass weder eine Rechnung erforderlich ist noch Umsatzsteuer anfĂ€llt. FĂŒr eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung muss das Unternehmen nicht unverĂ€ndert fortgefĂŒhrt werden. Es reicht aus, wenn der Erwerber es in verĂ€nderter Form fortfĂŒhrt, beim Erwerb aber eine entsprechende Absicht gehabt hat.
Beispiel 2: V betreibt ein BautrĂ€gerunternehmen. Er erwirbt ein GrundstĂŒck und bebaut es. Um es möglichst gut verĂ€uĂern zu können, sucht er Mieter und schlieĂt mit ihnen MietvertrĂ€ge ab. Er verĂ€uĂert das GrundstĂŒck an M, der die RĂ€ume vermietet.
Hier liegt keine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung vor, da die BautrĂ€gertĂ€tigkeit durch den Erwerb nicht fortgefĂŒhrt wird. Es liegt eine wesentliche Ănderung der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit vor, da M als Vermieter und nicht als BautrĂ€ger tĂ€tig wird.
Beispiel 3: V vermietet seit Jahren ein GrundstĂŒck. Er verĂ€uĂert es an E. E beabsichtigt, die VermietungstĂ€tigkeit dauerhaft fortzufĂŒhren. Um einer drohenden Enteignung zu entgehen, verĂ€uĂert er das GrundstĂŒck drei Jahre nach dem Erwerb.
Es liegt eine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung vor. E fĂŒhrt zunĂ€chst die VermietungstĂ€tigkeit fort. Die spĂ€tere VerĂ€uĂerung ist ursprĂŒnglich nicht beabsichtigt gewesen und deshalb unbeachtlich. Wegen der GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung ist auf die bei der Ăbereignung bestehende Absicht abzustellen.
Hinweis: Bei einer GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung sollte sich der Erwerber in dem Erwerbsvertrag entsprechend verpflichten, das Unternehmen ohne wesentliche Ănderung fortzufĂŒhren.