04.01.2018

Insolvenzgeld: Empfänger müssen erhöhten Einkommensteuersatz einkalkulieren

Große Unternehmensinsolvenzen wie die der zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft Air Berlin im Jahr 2017 rücken die Frage nach der Besteuerung von Insolvenzgeld in den Fokus. Generell gilt:

Das bezogene Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei und fließt daher nicht in das zu versteuernde Einkommen ein, es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den Einkommensteuersatz auf das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers. Die steuererhöhende Wirkung lässt sich anhand folgender Vergleichsberechnung veranschaulichen:

Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A (zu versteuerndes Einkommen von 38.000 €) bezog in 2017 ein Insolvenzgeld von 4.000 €. Die steuerlichen Folgen stellen sich wie folgt dar:

Steuerlast

ohne Insolvenzgeld

mit Insolvenzgeld

zu versteuerndes Einkommen

38.000 €

38.000 €

Durchschnittssteuersatz

21,21 %

22,59 %

festzusetzende Einkommensteuer

8.061 €

8.585 €

Mehrsteuer

524 €

Im Ergebnis gehen also 13,1 % des Insolvenzgeldes (524 € von 4.000 €) an das Finanzamt.

Hinweis: Insolvenzgeldzahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort bei der Einkommensteuerveranlagung sofort zur Verfügung stehen. Wer Insolvenzgeld von mehr als 410 € pro Jahr erhält, ist zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.




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