Eine voll berufstätige Hundebesitzerin aus Hessen beauftragte für das Ausführen ihres Hundes einen „Hundegassiservice“. Der Betreiber holte den Hund regelmäßig ab, führte ihn aus, versorgte ihn gegebenenfalls medizinisch und säuberte ihn. Anschließend brachte er den Hund zurück. Die Aufwendungen für diesen Service machte die Hundebesitzerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
Das Finanzgericht Hessen (FG) befand allerdings, dass dieser räumlich-funktionale Zusammenhang beim Gassigehen mit dem Hund nicht durchbrochen wird. Die Leistung diene dem Haushalt bzw. dem haushaltszugehörigen Tier und stehe deshalb in einem unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt. Der Aufwand der Hundebesitzerin war entsprechend begünstigt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vergleichbare Fälle sollten also unter Berufung auf die Entscheidung des FG offengehalten werden. Auch bei weiteren Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen beraten wir Sie gern.