26.11.2017

Angestrebter Vorstandsposten: Vergeblicher Aufwand ist nicht als Werbungskosten abziehbar

Um einen Vorstandsposten in einer noch zu gründenden AG zu erhalten, erklärte sich ein Rechtsanwalt vor Jahren in einer Absichtserklärung bereit, auf ein Konto einer Unternehmensgruppe 75.000 € einzuzahlen, mit denen ein Aktienpaket der AG erworben werden sollte. Die Transaktion war Voraussetzung für den späteren Abschluss eines Anstellungsvertrags als Vorstand. Nachdem der Anwalt erfuhr, dass mit seinem eingezahlten Geld - entgegen der Vereinbarung - die operativen Kosten einer GmbH gedeckt worden waren, trat er von der Vereinbarung zurück und forderte sein Geld zurück. Seine Pfändungsbemühungen bleiben jedoch erfolglos, so dass er seine endgültig verlorene Zahlung schließlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte.

Das Finanzgericht Köln (FG) gab zunächst grünes Licht für den Abzug und verwies darauf, dass die Zahlung durch die angestrebte Anstellung als Vorstand veranlasst war. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des FG jedoch auf und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die Bundesrichter zogen die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung heran, nach der Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem Arbeitgeber nicht ohne weiteres den Werbungskosten bei den Lohneinkünften zugerechnet werden können. Die Kosten stehen vielmehr im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil vermutet werden kann, dass der Arbeitnehmer mit dem Anteilserwerb nicht nur seinen Arbeitsplatz sichern will, sondern auch die Rechte eines Gesellschafters anstrebt. Dieser vorrangige Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften besteht auch, wenn der Beteiligungserwerb die arbeitsvertragliche Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz erhält. Im vorliegenden Fall war der Anteilserwerb der Hauptzweck der Geldhingabe (= Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften), dahinter trat nach Gerichtsmeinung zurück, dass die Einzahlung die notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags war.




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