16.02.2010

Werbungskosten zum Jahreswechsel 2008/2009

Die Oberfinanzdirektion Münster erläutert in einer Verfügung inwieweit Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.B. Kosten der Erträgnisaufstellung, Vermögensverwaltungsgebühren) beim Übergang zur Abgeltungsteuer als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Ab dem 1.1.2009 werden Werbungskosten grds. nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801 € /1.602 €) berücksichtigt. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres (10-Tages-Zeitraum) geleistet werden und das abgelaufene Jahr betreffen, werden noch diesem Jahr zugerechnet. Da in der Praxis entsprechende Aufwendungen häufig erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden, wird der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten auf steuerfreie und steuerpflichtige Einkünfte verzichtet. Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2009 geleistet wurden.

Insoweit Maßnahmen getroffen wurden, um einen höheren Werbungskostenabzug zu erreichen, weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin:




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