16.02.2010

Verschiebung der Auszahlung einer Abfindung

Eine Arbeitnehmerin hatte auf Grund eines Sozialplans Anspruch auf eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung war ursprünglich fällig mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum 14.11.2000. Noch vor Ende Oktober 2000 vereinbarte sie jedoch mit dem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst im Januar 2001 fällig und ausgezahlt werden solle. Die Versteuerung im Jahre 2001 war für die Arbeitnehmerin günstiger als die im Jahre 2000.

Das Finanzamt wollte die Abfindung bereits für das Jahr 2000 besteuern. Durch die nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit der Abfindung habe die Arbeitnehmerin bereits im Jahre 2000 über ihren Anspruch verfügt, was einem Zufluss, also einer Auszahlung, gleichkomme.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Fälligkeit einer Zahlung frei vereinbaren, auch eine bereits vereinbarte Fälligkeit wieder ändern und verschieben. Ein Zufluss liege dann noch nicht in der Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit, jedenfalls dann, wenn dies noch vor der ursprünglichen Fälligkeit vereinbart wird. Die Verschiebung der Fälligkeit einer Auszahlung in ein späteres Jahr sei auch kein Missbrauch.

Hinweis: Grundsätzlich kann steuerlich ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Auszahlung eines Geldbetrages anzunehmen sein, z.B. wenn ein fälliger Anspruch in ein anderes Schuldverhältnis umgewandelt wird, z.B. in ein Darlehen. Daran ändert das neue Urteil nichts.




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