07.11.2017

Steuerklassenkombination: Eheleute können bis zum 30. November wechseln

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Die Entscheidung hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Lohnabzüge und somit auf die Höhe des monatlichen Nettolohns. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Hinweis: Paare sollten wissen, dass sie in der Regel nur einmal pro Jahr die Steuerklassenkombination wechseln dürfen. Für 2017 kann der Antrag noch bis zum 30.11.2017 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wer aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenkombination zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, muss diese Gelder aber nicht verloren geben, denn durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung lässt sich die Überzahlung später zurückholen (Lohnsteuer wird wie Vorauszahlungen angerechnet). Nachteilige und nicht mehr korrigierbare Auswirkungen können ungünstige Steuerklassenkombinationen aber beim Bezug von Elterngeld oder Arbeitslosengeld nach sich ziehen, da sich diese Lohnersatzleistungen nach der Höhe des Nettolohns richten.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück