13.10.2017

Geleaste (Elektro-)Fahrräder: Welche lohnsteuerlichen Regeln bei Überlassung an Arbeitnehmer gelten

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, entfaltet dieser Vorgang in der Regel lohnsteuerliche Konsequenzen, weil darin die Zuwendung von Arbeitslohn zu sehen ist. Erfolgt die Überlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage (z.B. einhergehend mit einer Beförderung des Arbeitnehmers oder im Zuge einer Gehaltsumwandlung), muss der geldwerte Vorteil nach einer neuen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern wie folgt ermittelt werden:

Hinweis: Auch wenn der Arbeitnehmer dem Leasinggeber das Fahrrad nach Ende der Leasingvertragslaufzeit abkauft, kann hierdurch ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entstehen. Zahlt der Arbeitnehmer für das Fahrrad weniger als den lohnsteuerlichen „Endpreis“, muss er den Differenzbetrag als Arbeitslohn versteuern. Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung können bei einem Fahrradkauf nach einer 36-monatigen Nutzung als „Endpreis“ aus Vereinfachungsgründen 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, entsteht insoweit also ein geldwerter Vorteil.




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