12.10.2017

Rentenanpassung zum 1. Juli: Welche Rentner müssen nun Steuern zahlen?

Zum 01.07.2017 sind die Renten im Westen um 1,9 % gestiegen, im Osten um 3,59 %. Die jährlichen Rentenerhöhungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, jedoch wird der Anstieg durch den beständig ansteigenden Grundfreibetrag teilweise wieder ausgeglichen (Anstieg zum 01.01.2017 um 168 € auf 8.820 €). Gleichwohl werden in Deutschland aber immer mehr Rentner zur Einkommensteuer herangezogen, weil neue Rentnerjahrgänge einem jahresweise ansteigenden Besteuerungsanteil unterliegen.

Hinweis: Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2017 bereits 74 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung).

Wer im Westen bisher aufgrund seiner geringen Rente keine Einkommensteuererklärung abgeben musste, wird hierzu auch nach der diesjährigen Erhöhung nicht verpflichtet sein. Im Osten kann wegen der starken Rentenerhöhung jedoch erstmals eine Steuerbelastung entstehen. Bei gesetzlichen Rentnern ohne Nebeneinkünfte fällt keine Steuerlast an, wenn sich ihre aktuelle Rente (nach der Erhöhung) noch im Rahmen der folgenden Beträge bewegt (für Ehepaare gelten doppelte Beträge):

Rentenbeginn

Rentengebiet West

Rentengebiet Ost

Jahresrente 1)

Monatsrente 2)

Jahresrente 1)

Monatsrente 2)

2005

19.244

1.619

18.031

1.529

2006

18.609

1.565

17.510

1.485

2007

18.089

1.522

17.080

1.448

2008

17.712

1.490

16.821

1.427

2009

17.264

1.452

16.493

1.399

2010

16.750

1.409

16.053

1.361

2011

16.370

1.377

15.730

1.334

2012

15.958

1.342

15.500

1.314

2013

15.534

1.307

15.267

1.295

2014

15.195

1.278

14.994

1.272

2015

14.945

1.257

14.829

1.258

2016

14.673

1.234

14.673

1.244

2017

14.208

1.195

14.208

1.205

Berechnung mit Beitrag zur Pflegeversicherung von 2,55 % und Beitrag zur Krankenversicherung von 8,4 %

1) Bruttorente 2017

2) Monatsrente zweites Halbjahr

Hinweis: Wer mit seiner Rente die genannten Beträge deutlich überschreitet, sollte von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob nicht nur für 2017, sondern auch für die Vorjahre eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist.




Haftungshinweis:
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