22.09.2017

Erbschaftsteuer: Keine Saldierung von negativem Erbe und positivem VermÀchtnis

In seinem Testament kann ein Erblasser bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Hier besteht die Möglichkeit, jemanden entweder als Erbe oder VermĂ€chtnisnehmer einzusetzen. Der Unterschied liegt darin, dass ein Erbe Anspruch auf einen Teil des Vermögens hat, der VermĂ€chtnisnehmer hingegen nur auf einen bestimmten VermĂ€chtnisgegenstand. Das Finanzgericht MĂŒnster (FG) musste nun entscheiden, ob bei einem Steuerpflichtigen, der gleichzeitig Erbe und VermĂ€chtnisnehmer war, eine Saldierung der beiden Zuwendungen möglich war.

Der KlĂ€ger war vom Erblasser im Testament als Alleinerbe eingesetzt. Des Weiteren hatte der Erblasser zugunsten des KlĂ€gers und anderer Personen verschiedene VermĂ€chtnisse in Höhe von prozentualen Anteilen festgesetzt. Diese waren erst nach der VerĂ€ußerung der zum Nachlass gehörenden GrundstĂŒcke fĂ€llig. Der Erwerb des KlĂ€gers durch den Erbanfall war negativ, der durch das VermĂ€chtnis hingegen positiv. Der KlĂ€ger war der Ansicht, dass das Erbe und das VermĂ€chtnis miteinander saldiert werden könnten. Das Finanzamt sah jedoch jeden Vorgang fĂŒr sich, wogegen der KlĂ€ger Klage erhob.

Das FG gab allerdings dem Finanzamt recht. Der Erbschaftsteuer unterliegt als Erwerb von Todes wegen sowohl der Erwerb durch den Erbanfall als auch der Erwerb durch das VermĂ€chtnis. Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass es sich um zwei eigenstĂ€ndige Erwerbe handelt, die nicht saldiert werden dĂŒrfen. Denn fĂŒr die Erbschaftsteuer fĂŒhren unterschiedliche Steuerentstehungszeitpunkte auch immer zu eigenstĂ€ndigen ErwerbsvorgĂ€ngen, fĂŒr die die Steuer jeweils gesondert festzusetzen ist. FĂŒr den Erbanfall ist der Todestag des Erblassers entscheidend, das VermĂ€chtnis ist im Streitfall jedoch erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt entstanden. Somit ist aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte keine Saldierung möglich. HĂ€tten beide Ereignisse zum gleichen Steuerentstehungszeitpunkt stattgefunden, wĂ€re eine Saldierung möglich gewesen.

Hinweis: Es wurde Revision eingelegt. Sollten Sie UnterstĂŒtzung bei der Regelung Ihres Nachlasses benötigen, stehen wir Ihnen gern zur VerfĂŒgung.




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