16.02.2010

Steuersatz: Lieferungen von Pflanzen und Einpflanzen

Übernimmt der Betreiber einer Baumschule für Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jeweils selbständige Leistungen sein. Für die Lieferung der Pflanzen kann der ermäßigte Steuersatz, für das Einpflanzen der allgemeine Steuersatz gelten.

Die Finanzverwaltung ist in derartigen Fällen bislang von einer einheitlichen Leistung ausgegangen, für die der allgemeine Steuersatz galt. Sie folgt nun der Auffassung des Bundesfinanzhofs, schränkt diese jedoch ein. Eine ermäßigt zu versteuernde Pflanzenlieferung setzt voraus, dass es das vorrangige Interesse des Kunden ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. Werden neben dem Einpflanzen weitere Dienstleistungen erbracht, wie z.B. bei der Grabpflege, besteht das Interesse des Kunden vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten und nicht an der Lieferung. Es liegt dann eine einheitliche Werklieferung vor, für die der allgemeine Steuersatz gilt. Gleiches gilt bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (z. B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung).

Für vor dem 1.4.2010 ausgeführte Umsätze beanstandet es die Finanzverwaltung (auch für den Vorsteuerabzug) nicht, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einpflanzen als einheitliche Leistung behandelt und den allgemeinen Umsatzsteuersatz berechnet.




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