16.02.2010

Tilgungsvereinbarung bei Lebensversicherung

Die Erträge aus Lebensversicherungen nach altem Recht (vor dem 1.1.2005 abgeschlossen) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Die Steuerfreiheit ging verloren, wenn die Versicherung zur Tilgung oder Sicherung sog. Policendarlehen eingesetzt wurde, von bestimmten Ausnahmen abgesehen. Betriebliche Policendarlehen waren unschädlich, soweit die Versicherung höchstens für drei Jahre zur Sicherung dieser Darlehen eingesetzt wurde. Eine Verwendung der Versicherung zu Tilgungszwecken war dagegen grundsätzlich schädlich. Eine schädliche Verwendung der Versicherung liegt nur vor, wenn die Versicherungssumme tatsächlich ganz oder teilweise zur Tilgung des Policendarlehens verwendet wird. Es genügt nicht, wenn in dem Darlehensvertrag zwar vorgesehen ist, dass das Policendarlehen mit der Versicherungssumme zu tilgen ist, wenn es dazu aber nicht kommt, weil das Policendarlehen mit anderen Mitteln getilgt wurde. (Bundesfinanzhof)




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