16.02.2010

Genossenschaften: Strafzahlungen von Mitgliedern

Eine Erzeugergemeinschaft (eingetragene Genossenschaft) handelte mit Rohmilch und Molkereiprodukten. Ihre Mitglieder waren verpflichtet, die in ihren landwirtschaftlichen Betrieben gewonnene Milch (außer der im eigenen Wirtschaftsbereich verbrauchten) an die Genossenschaft zu liefern. Bei Verstößen hatten die Landwirte Geldstrafen zu zahlen. Hierbei handelt es sich nicht um Einlagen, sondern um Betriebseinnahmen, hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Dies gilt selbst dann, wenn die Strafzahlungen in der Satzung vorgesehen sind.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück