06.08.2017

Doppelte Haushaltsführung: Wann ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern anerkannt wird

Arbeitnehmer können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur als Werbungskosten abziehen, wenn sie in ihrer Hauptwohnung einen eigenen (Erst-)Hausstand unterhalten. Sind sie lediglich in einen fremden Haushalt (z.B. der Eltern) eingegliedert, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen zu können, unterhalten sie dort keinen anerkennungswürdigen (Erst-)Hausstand, so dass das Finanzamt die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zum Abzug zulässt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Themenkreis aufgegriffen und auf folgende Unterscheidung aufmerksam gemacht:

Hinweis: Der BFH weist darauf hin, dass Arbeitnehmer mit Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht automatisch als „ältere Arbeitnehmer“ anzusehen sind und in den Bereich der Regelvermutung fallen. Auch eine anderweitige Altersgrenze legte das Gericht nicht fest, so dass es weiterhin von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob ein vorhandener (Erst-)Hausstand angenommen werden kann.




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