30.07.2017

Verlustuntergang: BVerfG läutert Gesetzgeber

Es war wohl eine der am meisten mit Spannung erwarteten Entscheidungen der letzten Jahre: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerte sich zur Verfassungsmäßigkeit der seit 2008 geltenden körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung. Diese ist von Beginn an durchweg von der Beraterseite kritisiert worden, da die Regelung den Verlust (zumindest anteilig) untergehen lässt, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlust sogar vollständig unter.

In dem durch das Gericht untersuchten Fall übertrug ein Gesellschafter einer GmbH einen Minderheitsanteil (zwischen 25 % und 50 %) auf einen fremden Dritten, so dass das Finanzamt den Verlust anteilig untergehen ließ.

Nach Meinung der obersten Bundesrichter verstößt diese Regelung gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei es rechtens, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift erlässt, die den Missbrauch mit Verlustgesellschaften (sogenannter Mantelhandel) einschränken bzw. vermeiden soll. Allerdings sind die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn zur Erfassung solcher missbräuchlichen Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25 % angeknüpft wird.

Die Übertragung eines solchen Anteils ist für sich genommen keine schädliche Gestaltung - schließlich kann es zahlreiche Gründe für die Übertragung geben. Im Urteilsfall zum Beispiel übertrug der Gesellschafter seinen Minderheitsanteil, um einer möglichen Schadenersatzforderung aus dem Weg zu gehen.

Hinweis: Der Beschluss des BVerfG ist grundsätzlich uneingeschränkt zu begrüßen, allerdings sind in diesem Zusammenhang einige Aspekte zu beachten:




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