15.01.2010

Körperschaftsteuerpflichtige Betätigungen

Zur Frage, wann Tätigkeiten der Öffentlichen Hand hoheitlich oder als Betrieb gewerblicher Art körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind, nimmt ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen Stellung. Es schließt sich einem Urteil des Bundesfinanzhofs an. Danach ist im Wesentlichen entscheidend, ob die jeweilige Tätigkeit durch Bundesrecht oder Landesrecht juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten ist, z.B. der Betrieb eines Krematoriums, die Wasserversorgung oder die Abwasserbeseitigung. Davon ist nicht auszugehen, wenn kein öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang besteht, die Leistung auch bei einem privaten Unternehmen nachgefragt werden kann. Kann die Aufgabe auf einen Dritten übertragen werden, liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor; dazu reicht es aber nicht, wenn sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Unternehmen bedient.




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