15.01.2010

Außergewöhnliche Belastung: Behindertengerechter Umbau eines Hauses oder Pkws

Kosten des behindertengerechten Umbaus eines Einfamilienhauses können eine sofort absetzbare außergewöhnliche Belastung sein, wie der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung feststellt. Darin erkannte er die Kosten des Einbaus einer Rollstuhlrampe, eines behindertengerechten Bades, Umbau der Küche, Umwandlung eines Arbeitszimmers in einen Schlafraum, Verbreiterung der Türen als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, da die Umbauten den Wert des Grundstücks erhöht hätten. Das Gericht lehnte diese sog. Gegenwertslehre jedenfalls im Streitfall ab, da die Erlangung eines Gegenwerts angesichts der Lage des Behinderten in den Hintergrund trete. Die Umbaukosten sind auch sofort abziehbar, nicht auf die Nutzungsdauer des Gebäudes oder der Einrichtungen zu verteilen. Das Gericht hält jedoch eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre im Billigkeitswege für denkbar, wenn dies für die Betroffenen im Einzelfall günstiger sein sollte. Es lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung ab, wonach der behindertengerechte Umbau eines Pkw nur auf dessen Nutzungsdauer verteilt als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein soll.




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