FĂŒr grenzĂŒberschreitende KindergeldfĂ€lle hat die Bundesagentur fĂŒr Arbeit die ZustĂ€ndigkeit bei bestimmten Familienkassen gebĂŒndelt. Hat ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind seinen Wohnsitz beispielsweise in Polen, ist fĂŒr diese FĂ€lle bundesweit die Familienkasse Sachsen zustĂ€ndig.
Welche verfahrensrechtlichen Folgen eintreten, wenn eine unzustĂ€ndige Familienkasse ĂŒber einen Kindergeldfall mit Auslandsbezug entscheidet, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) aufgearbeitet. Im vorliegenden Fall hatte eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschĂ€ftigte polnische Mutter fĂŒr ihre in Polen beim Vater lebende Tochter Kindergeld bei der unzustĂ€ndigen Familienkasse Berlin-Brandenburg beantragt. Die Kasse hatte den Antrag abgelehnt und darauf verwiesen, dass das Kindergeld dem in Polen lebenden Vater zustehe. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde schlieĂlich von der Familienkasse Sachsen zurĂŒckgewiesen. Die Mutter klagte dagegen und erhielt vom Finanzgericht zunĂ€chst Recht. Die Finanzrichter hoben die Einspruchsentscheidung auf und erklĂ€rten, dass der ursprĂŒngliche Ablehnungsbescheid der Familienkasse Berlin-Brandenburg lediglich regele, dass die Mutter gegen diese Behörde keinen Kindergeldanspruch habe. Die Ablehnung sage nichts darĂŒber aus, ob AnsprĂŒche gegen andere Kindergeldkassen bestehen - die Mutter mĂŒsse daher bei der Familienkasse Sachsen einen neuen Kindergeldantrag stellen.
Der BFH wies die Klage der Mutter in zweiter Instanz jedoch ab und erklĂ€rte, dass der Ablehnungsbescheid der unzustĂ€ndigen Familienkasse Berlin-Brandenburg nicht nichtig war. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die ZustĂ€ndigkeitsanordnung der Bundesagentur fĂŒr Arbeit keine sachliche, sondern lediglich eine örtliche ZustĂ€ndigkeit ihrer Familienkassen begrĂŒndet. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg war nach Gerichtsmeinung berechtigt,
ihren Ablehnungsbescheid nach dem Einspruch entweder aufzuheben und den Kindergeldantrag an die örtlich zustÀndige Familienkasse weiterzuleiten oder
den Bescheid aufrechtzuerhalten und den Einspruch der zustĂ€ndigen Familienkasse zu ĂŒberlassen.
FĂŒr letztere zulĂ€ssige Variante hatte sich die Familienkasse Berlin-Brandenburg im Urteilsfall entschieden.
Hinweis: Die Ablehnung des Kindergeldantrags war nach Ansicht des BFH auch materiell rechtmĂ€Ăig, weil der geschiedene Ehemann der Mutter durch die Haushaltsaufnahme der Tochter vorrangig kindergeldberechtigt war.