Seit 2014 gibt es im Steuerrecht keine âregelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tteâ mehr, sondern nur noch eine âerste TĂ€tigkeitsstĂ€tteâ. Und seither fĂ€llen die Finanzgerichte immer mehr Entscheidungen zu dem neuen Begriff. Aus dem Finanzgericht Hessen (FG) kommt nun ein Urteil fĂŒr Piloten und Flugbegleiter: Nach der alten Rechtslage hatten diese keine regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte, sondern waren immer auswĂ€rts tĂ€tig. Ihre Fahrtkosten zu den unterschiedlichen FlughĂ€fen konnten sie nach ReisekostengrundsĂ€tzen als Werbungskosten berĂŒcksichtigen (also mit Hin- und RĂŒckfahrt).
Laut FG gilt das seit 2014 nicht mehr, weil Piloten und Flugbegleiter seither eine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte haben, wenn ihnen per Arbeitsvertrag ein bestimmter Flughafen als âHomebaseâ zugeordnet wird. Die vertragliche Zuordnung zu einem Betriebsteil - und als solcher gilt auch ein Flughafen, selbst wenn der Arbeitgeber dort noch nicht einmal ein BĂŒro hat - fĂŒhrt nĂ€mlich zu einer ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte. Und dann dĂŒrfen die Piloten und Flugbegleiter ihre Fahrtkosten nur noch mit der Entfernungspauschale (also nur mit der einfachen Strecke) von der Einkommensteuer abziehen.
Der Ansatz von Hin- und RĂŒckfahrtkosten als Werbungskosten ist nur dann zulĂ€ssig, wenn ein anderer Flughafen als die Homebase fĂŒr den Start eines Fluges angefahren wird.
Hinweis: Sie arbeiten als âfliegendes Personalâ und können auch nur noch die HĂ€lfte Ihrer Fahrtkosten von der Steuer absetzen? Noch ist das letzte Wort in dieser Angelegenheit nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof wird sich der Sache noch einmal annehmen. Wir informieren Sie dann ĂŒber das Ergebnis.