15.01.2010

Investitionsabzugsbetrag für geplanten Kauf eines Betriebs-Pkw

Kleinere Unternehmen können für geplante Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten in Anspruch nehmen. Der Unternehmer muss beabsichtigen, das Wirtschaftsgut bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres mindesten zu 90 % (fast ausschließlich) betrieblich zu nutzen. Die Absicht, einen anzuschaffenden Pkw fast ausschließlich betrieblich zu nutzen, kann in der Weise dargelegt werden, dass der Unternehmer für den künftigen Pkw ein Fahrtenbuch führen will, hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass der Unternehmer für seinen derzeitigen Betriebs-Pkw die sog. 1 %-Regelung anwendet. Zwar ist in diesem Fall von einer betrieblichen Nutzung unter 90 % auszugehen. Aus der Tatsache, dass ein Unternehmer für sein derzeitiges Betriebsfahrzeug die 1 %-Regelung anwendet, kann aber nicht geschlossen werden, dass er das künftige Fahrzeug nach der Anschaffung zu unter 90 % betrieblich nutzen wird. Er kann von der Führung eines Fahrtenbuchs nur wegen der lästigen Aufzeichnungspflichten abgesehen haben, obwohl er das Fahrzeug zu mindestens 90 % betrieblich nutzt. Der Bundesfinanzhof hat damit die engere Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt. Es handelt sich um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Im Hauptsacheverfahren wäre daher eine andere Entscheidung möglich, angesichts der Begründung ist diese aber nicht wahrscheinlich.

Hinweis: Nach Anschaffung des Fahrzeugs, für dessen Anschaffung der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wird, muss aber in der Regel mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres ein Fahrtenbuch geführt werden. Zur betrieblichen Nutzung gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Die Tatsache, dass diese Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, ändert daran nichts.




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