03.07.2017

Verluste aus Ferienimmobilien: Wann liegt eine Einkünfteerzielungsabsicht vor?

In Zeiten niedriger Zinsen kehren Anleger den klassischen Sparformen wie Sparbüchern und Festgeldern zunehmend den Rücken und schauen sich nach ertragreicheren Anlageformen um. Im Immobiliensegment fällt die Wahl mitunter auf den Kauf von Ferienwohnungen und -häusern. Wer hier vorrangig auf steuerfreie Wertsteigerungen der Immobilie setzt und durch die laufende Vermietung steuerliche Vermietungsverluste produziert, muss den Fiskus zunächst von seiner Einkünfteerzielungsabsicht überzeugen, damit die Minusbeträge steuerlich anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Beschluss darauf hin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht bei teilweiser Selbstnutzung des Feriendomizils schwerer nachzuweisen ist als bei einer durchgehenden Vermietung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss wie folgt unterschieden werden:

Hinweis: Wer den Kauf einer Ferienimmobilie plant, sollte frühzeitig unseren steuerfachkundigen Rat einholen. Wir können von vornherein darauf hinwirken, dass die Rahmenbedingungen der Vermietung steueroptimal ausgestaltet werden (beispielsweise indem die Vermietung einem nicht nahestehenden Vermittler übertragen wird und eine Eigennutzung im Vermittlungsvertrag gezielt ganzjährig ausgeschlossen wird).




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