26.06.2017

Gewerbesteuerpflicht rechtens: EDV-Berater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

Wird ein Erwerbstätiger als Freiberufler anerkannt, wird er vom Finanzamt bzw. von der Stadt nicht zur Gewerbesteuer herangezogen. Das Einkommensteuergesetz enthält bestimmte „Katalogberufe“, die als freiberuflich gelten, darunter die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Arzt, Ingenieur und Architekt.

Hinweis: Darüber hinaus werden auch Tätigkeiten als freiberuflich eingestuft, die diesen Katalogberufen ähnlich sind. So erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beispielsweise die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers als ingenieurähnlich und damit freiberuflich an.

Eine solche Ähnlichkeit wollte kürzlich ein selbständiger EDV-Berater für seine Tätigkeit durchsetzen, der seine Informatikkenntnisse größtenteils autodidaktisch erworben hatte. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz eine Einordnung als Freiberufler abgelehnt, woraufhin der Berater vor den BFH zog und geltend machte, dass die Finanzrichter eine Wissensprüfung bei ihm hätten durchführen müssen. Über einen solchen Test hätte er die erforderliche Breite und Tiefe seiner Vorbildung nachweisen und eine Einordnung als Freiberufler erreichen können.

Der BFH beließ es jedoch bei der Einordnung des Beraters als Gewerbetreibender und erklärte, dass keine freiberufliche Ingenieur- oder ingenieurähnliche Tätigkeit vorgelegen hatte. Autodidakten können nur als ingenieurähnlich eingeordnet werden, wenn sie Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des entsprechenden Katalogberufs nachweisen. Die Bundesrichter folgten der Einschätzung des FG, wonach das Wissen des EDV-Beraters nicht mit den Kenntnissen eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbar war. Dem Berater fehlten nach Aussage eines Sachverständigen und eines Gutachters die erforderlichen Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research, die für Diplom-Informatiker essentiell sind. Bei derartigen Wissenslücken erübrigt sich nach BFH-Auffassung eine Wissensprüfung.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Autodidakten hohe Hürden nehmen müssen, um mit ihrer Tätigkeit als ingenieurähnlich und damit freiberuflich anerkannt zu werden.




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