14.01.2010

Höhe der Abschreibung nach Einlage in ein Betriebsvermögen

Werden Wirtschaftsgüter, die bisher für Vermietung und Verpachtung oder andere private Einkünfte genutzt wurden, in ein Betriebsvermögen eingelegt, kann die bisher in Anspruch genommene Abschreibung nicht ein zweites Mal abgesetzt werden. Nach Meinung der Finanzverwaltung sind in diesen Fällen daher Bemessungsgrundlage der Abschreibung nach der Einlage die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen ("Buchwert"). Der Bundesfinanzhof entschied nun dagegen: Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung nach der Einlage ist der Unterschied zwischen Einlagewert abzüglich der bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen. Dies führt in der Regel zu einer höheren Abschreibung im Betriebsvermögen als nach der Meinung der Finanzverwaltung. Der Einlagewert ist höher als der ?Buchwert? im Rahmen der privaten Einkünfte, da sich inzwischen stille Reserven (Wertsteigerungen) gebildet haben, die bei der Einlage berücksichtigt werden. Anderseits ist die verbleibende Abschreibungszeit dann kürzer, da das Abschreibungsvolumen eher verbraucht ist. Auch ist bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme dann der Veräußerungs-/Entnahmegewinn meist höher. Das Urteil gilt für alle Wirtschaftsgüter, wird aber für Gebäude die größte praktische Bedeutung haben.




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